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Wieder neue Restriktionen gegen das Dampfen?

Für sehr viel Unruhe sorgt momentan unter den Herstellern und Händlern von E-Zigaretten Liquids ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtes Oldenburg (Az. 7 B 493/16).

In diesem Urteil geht es um die Kennzeichnung nikotinhaltiger Liquids als Gefahrstoff. Das Gericht bezieht sich hierbei auf eine Bewertung der European Chemicals Agency, wo nach Gemische mit einem Nikotingehalt von mehr als 1,67 Prozent in die Kategorie 3 einzustufen sind.

Danach müssten die Liquids mit dem Hinweis „ Giftig beim Verschlucken „ versehen sein. Des weiteren sollte das Liquid in einer kindergesicherten Verpackung aufbewahrt werden und mit einem tastbaren Gefahrenhinweis versehen sein.

Produkte dieser Kategorie dürften  dann aber nicht mehr im Versandhandel an den privaten Verbraucher abgegeben werden. Auf dem Prüfstand steht sogar das komplette Abgabeverbot an den Konsumenten.

Betroffen sind davon Liquid-Gemische mit mehr als 16,3 Milligramm je Milliliter Nikotin. Wie z. B. das sehr beliebte 18 Milligramm Liquid, dass dann komplett verboten wäre.

Dieses Urteil wurde zwar von einer niedrigen Instanz gefällt, aber man muss davon ausgehen, dass diese Entscheidung weitreichendere Auswirkungen haben wird.

Die Chemikalienverordnung geht dabei vor der Tabakproduktrichtlinie.

Quelle: DTZ 51/52 v. 23.12.2016

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Liquidfläschchen nur noch mit 10ml Inhalt

Warum gibt es die Liquidfläschchen nur noch mit 10ml Inhalt?

Am 04. April 2016 wurde das neue Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), kurz TPD II, verabschiedet. Zum gesundheitlichen Schutz des Verbrauchers regelt es die Anforderungen an die Produktion, den Handeln und das Marketing von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen. Unteranderem auch die Herstellung von E-Zigaretten und die Liquids. Gemäß diesem Gesetz, dass zum 20. Mai 2016 in Kraft trat, dürfen nur noch Liquidfläschchen mit einem maximalen Inhalt von 10ml verkauft werden.

Eine Übergangsfrist bis zum 20.Mai 2016 erlaubt es der Industrie und dem Handel die Produkte, die dieser neuen Regelung noch nicht entsprechen, bis zu diesem Zeitpunkt noch zu verkaufen.

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