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Wieder neue Restriktionen gegen das Dampfen?

Für sehr viel Unruhe sorgt momentan unter den Herstellern und Händlern von E-Zigaretten Liquids ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtes Oldenburg (Az. 7 B 493/16).

In diesem Urteil geht es um die Kennzeichnung nikotinhaltiger Liquids als Gefahrstoff. Das Gericht bezieht sich hierbei auf eine Bewertung der European Chemicals Agency, wo nach Gemische mit einem Nikotingehalt von mehr als 1,67 Prozent in die Kategorie 3 einzustufen sind.

Danach müssten die Liquids mit dem Hinweis „ Giftig beim Verschlucken „ versehen sein. Des weiteren sollte das Liquid in einer kindergesicherten Verpackung aufbewahrt werden und mit einem tastbaren Gefahrenhinweis versehen sein.

Produkte dieser Kategorie dürften  dann aber nicht mehr im Versandhandel an den privaten Verbraucher abgegeben werden. Auf dem Prüfstand steht sogar das komplette Abgabeverbot an den Konsumenten.

Betroffen sind davon Liquid-Gemische mit mehr als 16,3 Milligramm je Milliliter Nikotin. Wie z. B. das sehr beliebte 18 Milligramm Liquid, dass dann komplett verboten wäre.

Dieses Urteil wurde zwar von einer niedrigen Instanz gefällt, aber man muss davon ausgehen, dass diese Entscheidung weitreichendere Auswirkungen haben wird.

Die Chemikalienverordnung geht dabei vor der Tabakproduktrichtlinie.

Quelle: DTZ 51/52 v. 23.12.2016

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